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Forensische Psychiatrie

Forensische Psychiatrie 
Die forensische Psychiatrie befasst sich mit der strafrechtlichen Unterbringung und Behandlung straffällig gewordener psychisch kranker und suchtkranker Menschen. Diese Behandlung wird auch Maßregelvollzugsbehandlung genannt. 

Ziel ist es, das Rückfallrisiko durch Behandlung der zugrundeliegenden Störungsbilder zu senken und den untergebrachten Patienten zukünftig ein straffreies Leben außerhalb der Klinik zu ermöglichen. 

Die Resozialisierungsbemühungen erfolgen schrittweise nach einem festgelegtem Lockerungskonzept und werden in enger Abstimmung mit den zuständigen Strafvollzugsbehörden durchgeführt. 
 

Rechtliche Grundlagen der Unterbringung: 
§ 63 StGB 
Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischem Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, dass von ihm in Folge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. 

§ 64 StGB 
Hat jemand den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen und wird er wegen einer rechtswidrigen Tat, die er im Rausch begangen hat oder die auf seinen Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an, wenn die Gefahr besteht, dass er in Folge seines Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. 
Die Anordnung unterbleibt, wenn eine Entziehungskur von vornherein aussichtslos erscheint. 

Rechtliche Grundlage der Behandlung
Die rechtlichen Grundlagen der Behandlung sind im Bayerischen Maßregelvollzugsgesetz und in den Verwaltungsvorschriften zum Bayerischen Maßregelvollzugsgesetz geregelt. 

Organisation der Forensischen Psychiatrie in Werneck
Aktuell gibt es im Maßregelvollzug Werneck 3 Stationen. 
Die geschlossenen Stationen J1 (Unterbringung nach § 64 StGB) und 
J2 (Unterbringung nach § 63 StGB) befinden sich im geschlossenen Haus J. 
Das offene Haus L (Station J3) wird von bereits gelockerten Patienten (überwiegend nach § 64 StGB) belegt. 

Grundlagen der Therapie 
Die Behandlung im Maßregelvollzug erfolgt am Einzelfall orientiert, weswegen für jeden untergebrachten Patienten ein Behandlungsplan erstellt wird, der in regelmäßigen Abständen überprüft und aktualisiert wird. 
Ziel der Behandlung ist, dass der Untergebrachte zukünftig keine Straftat mehr begeht, deswegen gilt es, die für die Straftaten entscheidende Grunderkrankung effizient zu behandeln. Weiteres Therapieziel ist die Analyse und Veränderung der deliktbezogenen persönlichen Faktoren. 
Diese Behandlung erfolgt in erster Linie mit Hilfe psychotherapeutischer (Verhaltenstherapie, Gesprächstherapie) und soziotherapeutischer Verfahren. 
Der Arbeits- und Beschäftigungstherapie kommt ein großes Gewicht  in Hinblick auf Tagesstrukturierung zu. Darüber hinaus wird Sporttherapie und Musiktherapie angeboten. Besonderer Wert wird auch auf freizeitstrukturierende Maßnahmen gelegt. 
Sofern die Indikation vorliegt, wird auch eine medikamentöse Behandlung eingeleitet. 
Im Rahmen der stationären Behandlung besteht die Möglichkeit durch interne Beschulungsmaßnahmen Schulabschlüsse (zum Beispiel qualifizierenden Hauptschulabschluss) zu erreichen, darüber hinaus wird auch bei mangelnder Sprachkenntnis Deutschunterricht angeboten.
Im Zuge der Entlassvorbereitung wird großes Augenmerk auf die Ausgestaltung des sozialen Empfangsraums mit realisierbaren beruflichen Zukunftsaussichten und einer sinnvollen Freizeitgestaltung gelegt. 
Die Maßregelbehandlung findet durch ein multiprofessionelles Team statt. 
Das Behandlungsteam besteht aus ärztlichen, psychologischen, sozialpädagogischen, pflegerischen, ergo- und arbeitstherapeutischen sowie sport- und musiktherapeutischen Mitarbeitern. 

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