StGB § 64
Rechtliche Grundlagen der Unterbringung:
§ 64 StGB
Hat jemand den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen und wird er wegen einer rechtswidrigen Tat, die er im Rausch begangen hat oder die auf seinen Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an, wenn die Gefahr besteht, dass er in Folge seines Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.
Die Anordnung unterbleibt, wenn eine Entziehungskur von vornherein aussichtslos erscheint.
Unser Kontakt für Sie
Rebekka Mia Vergho
Ltd. Oberärztin Forensische Klinik, Ansprechpartnerin Bereich §64 StGB
Ltd. Oberärztin Forensische Klinik, Ansprechpartnerin Bereich §64 StGB